§ 115 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 115 SGB XII Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.