§ 14 AUeG
FNA: 810-31
Fassung vom: 03.02.1995
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172 vom 2023-06-28

§ 14 AUeG Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2)