§ 16 BetrSichV
FNA: 805-3-14
Fassung vom: 03.02.2015
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen, BGBl. I S. 3146 vom 2021-07-27

§ 16 BetrSichV Wiederkehrende Prüfung

§ 16 Wiederkehrende Prüfung

BetrSichV ( Betriebssicherheitsverordnung )

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. (2) 1Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. 2Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde. (3) 1§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend. 2Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. (4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.