§ 2 a WoPG
FNA: 2330-9
Fassung vom: 30.10.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2451 vom 2019-12-12

§ 2 a WoPG Einkommensgrenze

§ 2 a Einkommensgrenze

WoPG ( Wohnungsbau-Prämiengesetz )

1Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro Euro. 2Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.