§ 2 BErzGG
FNA: 85-3
Fassung vom: 09.02.2004
Inkrafttreten der Fassung: 2004-01-01
Außerkraft mit dem: 2008-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BGBl. I 2006 S. 2915 vom 2006-12-13

§ 2 BErzGG Keine volle Erwerbstätigkeit

§ 2 Keine volle Erwerbstätigkeit

BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )

1 Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. 2Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut.