§ 2 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 03.05.2022

§ 2 BOStB Unabhängigkeit

§ 2 Unabhängigkeit

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Steuerberater haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren. (2) Steuerberater dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden können. (3) Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet bei 1. Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten, 2. Vereinbarung und Annahme von Provisionen, 3. Übernahme von Mandantenrisiken.