§ 2 StDÜV
FNA: 610-1-14
Fassung vom: 28.01.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I S. 2131 vom 2011-11-01

§ 2 StDUeV Schnittstellen

§ 2 Schnittstellen

StDUeV ( Steuerdaten-Übermittlungsverordnung )

1Bei der elektronischen Übermittlung sind die hierfür aufgrund des § 1 Abs. 2 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.