§ 3 JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154 vom 2021-06-25

§ 3 JVEG Vorschuss

§ 3 Vorschuss

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.