§ 3 StBGebV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666 vom 2008-04-08

§ 3 StBGebV Mindestgebühr, Auslagen

§ 3 Mindestgebühr, Auslagen

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. (2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.