§ 3 VwZG
FNA: 201-9
Fassung vom: 12.08.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 3 VwZG Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

VwZG ( Verwaltungszustellungsgesetz )

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2)