§ 30 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 30 FGO (Ordnungsgeld)

§ 30 (Ordnungsgeld)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden. (2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.