§ 323 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 323 AO Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

AO ( Abgabenordnung )

1Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.