§ 333 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 333 ZPO Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.