§ 4 a WoPG
FNA: 2330-9
Fassung vom: 30.10.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2451 vom 2019-12-12

§ 4 a WoPG Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1

§ 4 a Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1

WoPG ( Wohnungsbau-Prämiengesetz )

(1) 1Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die Bausparkasse auf Grund des Antrags zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht. 2Dabei hat sie alle Verträge mit dem Prämienberechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. 3Die Bausparkasse hat dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis spätestens im nächsten Kontoauszug mitzuteilen. (2)