§ 4 c JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154 vom 2021-06-25

§ 4 c JVEG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 4 c Rechtsbehelfsbelehrung

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.