§ 4 VBVG
FNA: 400-16
Fassung vom: 21.04.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BGBl. I S. 866 vom 2019-06-22

§ 4 VBVG Vergütung des Betreuers

§ 4 Vergütung des Betreuers

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. (3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung 1. nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; 2. nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. (4)