§ 401 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 401 AO Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO ( Abgabenordnung )

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).