§ 5 FördG
FNA: 707-19
Fassung vom: 23.09.1993
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785 vom 2001-10-29

§ 5 FoerdG Gewinnabzug

§ 5 Gewinnabzug

FoerdG ( Fördergebietsgesetz )

1Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom Gewinn abziehen. 2Die abzugsfähigen Beträge dürfen insgesamt 4000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen. 3§ 7 a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.