(1) 1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. 3 In öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)
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