§ 5 KraftStG
FNA: 611-17
Fassung vom: 26.09.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I S. 2184 vom 2020-10-16

§ 5 KraftStG2002 Dauer der Steuerpflicht

§ 5 Dauer der Steuerpflicht

KraftStG2002 ( Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 )

(1) Die Steuerpflicht dauert 1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat; 2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet; 3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat; 4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat; 5. bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. (2)