§ 7 GrStG
FNA: 611-7
Fassung vom: 07.08.1973
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294 vom 16.12.2022

§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

GrStG ( Grundsteuergesetz )

1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.