(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist 1. abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 182 Euro,2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro je Quadratmeter zu bewerten.