§ 86 BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 86 BVG (Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen)

§ 86 (Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Gesetz zustehen.