§ 9 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 22.12.2011

§ 9 Aerzte_ZV (Einsicht in das Arztregister oder die Registerakten)

§ 9 (Einsicht in das Arztregister oder die Registerakten)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen. (2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen. (3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Ärzte auf Anfordern zur Einsicht zu überlassen.