§ 9 VBVG
FNA: 400-16
Fassung vom: 21.04.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BGBl. I S. 866 vom 2019-06-22

§ 9 VBVG Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.