(1) 1Eine Besorgung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen in eigenem Namen Leistungen, die er nicht selbst schuldet, durch einen Dritten erbringen läßt ("Leistungseinkauf", "verdeckte Vermittlung"). 2Der Besorgungsunternehmer schuldet seinem Auftraggeber nicht die besorgte Leistung; er schuldet und erfüllt nur eine Geschäftsbesorgung i. S. von § 675 BGB (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1994 - BStBl II S. 719). Beispiel: 1Ein Spediteur läßt für Rechnung des Versenders in eigenem Namen Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter ausführen (vgl. § 453 HGB); es handelt sich um die Besorgung einer Beförderungsleistung. 2Keine Besorgungsleistung, sondern eine Beförderungsleistung erbringt jedoch der Unternehmer, der zwar die Besorgung einer Beförderung übernimmt, die Beförderung aber selbst ausführt (Selbsteintritt nach § 458 HGB). 3Eine Besorgung liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen in eigenem Namen Leistungen an einen Dritten erbringt ("Leistungsverkauf"). 4§ 3 Abs. 11 UStG ist daher insbesondere nicht anzuwenden auf Leistungen der Zwischenvermietungsunternehmer. (2)
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