AEAO zu § 31 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 22. März 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10005 :002, BStBl. I S. 694 vom 2024-03-22

AEAO zu § 31 AEAO - Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO zu § 31 - Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Die Finanzbehörden sind nach § 31 Abs. 2 AO zur Offenbarung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, der Künstlersozialkasse und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden. Erfolgt die Mitteilung auf Anfrage, haben die Träger der Sozialversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Künstlersozialkasse dies in der Anfrage zu versichern. 2.