Artikel 14 ScheckG
FNA: 4132-1
Fassung vom: 14.08.1933
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 2015-08-31

Artikel 14 ScheckG (Order Indossament)

Artikel 14 (Order Indossament)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden. (2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. (3) 1Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. 2Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.