Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom XX.XX.2017, mit dem das Nachlassgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins, durch den diese und der Beteiligte zu 2 als Miterben zu je ein halb ausgewiesen werden sollen, für festgestellt erachtet hat, wird aufgehoben.
Der notariell beurkundete Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 27.10.2015 (Urkunde der Notarin A, Stadt1, Nr. ...) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Nachlassgericht trägt die Beteiligte zu 1.
Das Verfahren der Beschwerde vor dem Senat ist gerichtkostenfrei.
Eine Erstattung der den Beteiligten gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht und im Verfahren der Beschwerde vor dem Senat findet nicht statt.
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