Nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt übertragenes Vermögen unterliegt u. a. den Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 Nr. 1 bzw. Nr. 4 ErbStG. Die unentgeltliche Übertragung des begünstigten Vermögens innerhalb der Behaltensfrist ist im Gegensatz zur (teil)entgeltlichen Übertragung unschädlich.
Eine einer Weiterschenkung beigefügte Duldungsauflage stellt schenkungsteuerrechtlich dar und führt nicht zur (Teil)Entgeltlichkeit der Übertragung. Der Wegfall der Unterscheidung zwischen Leistungs- und Nutzungsauflagen in R E 7.4 Absatz 1 2011 erfolgte nur zur Vereinheitlichung der Berechnung der Bemessungsgrundlage aus einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Auflage.
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