Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
ab 1. Januar 2012 | 1.657 Euro. |
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2012 | 1.314 Euro; |
für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2012 | 657 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in §
Das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007 - DOK 2011/0538967 ( BStBl 2011 I, S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Hinweise des BayLfSt:
Tabellarische Übersicht
Umzüge vom … bis … | BMF vom | Fundstelle |
01.07.2003 bis 31.12.2007 | 05.08.2003 | BStBl. I S. 416 |
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