Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.03.2012
S 2353.1.1-6/13 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.03.2012 (S 2353.1.1-6/13 St32) - DRsp Nr. 2012/80338

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 02.03.2012 - Aktenzeichen S 2353.1.1-6/13 St32

DRsp Nr. 2012/80338

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2012

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2012 Folgendes:

  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

    ab 1. Januar 2012 1.657 Euro.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. Januar 2012 1.314 Euro;
    • für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. Januar 2012 657 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2012 um 289 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007 - DOK 2011/0538967 ( BStBl 2011 I, S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Hinweise des BayLfSt:

Tabellarische Übersicht

Umzüge vom … bis … BMF vom Fundstelle
01.07.2003 bis 31.12.2007 05.08.2003 BStBl. I S. 416