Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zählen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zum Verwaltungsvermögen, soweit nicht die gesetzlichen Rückausnahmen zur Anwendung kommen.
Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt nach R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019 die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen, vgl. R 15.7 (2) , H 15.7 (2) EStH).
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