Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.09.2010
S 1980.1.1-13/6 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.09.2010 (S 1980.1.1-13/6 St32) - DRsp Nr. 2010/80427

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.09.2010 - Aktenzeichen S 1980.1.1-13/6 St32

DRsp Nr. 2010/80427

Investmentsteuergesetz; Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentvermögens

Es ist gefragt worden, wie die Gebühren für die Verwaltung eines Investmentvermögens steuerlich zu behandeln sind, wenn sie von einem Dritten unmittelbar dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt werden. Die Frage stellt sich in der Praxis insbesondere bei Spezial-Investmentvermögen mit einem oder wenigen Anlegern.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Die Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Investmentvermögens entstehen, werden auf der Ebene des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Satz 2 InvStG als Werbungskosten berücksichtigt, auch wenn sie direkt gegenüber dem Anleger in Rechnung gestellt werden. Eine unmittelbare Berücksichtigung beim Anleger als Betriebsausgabe ist nicht zulässig.