Die Rechtsfrage, ob bei einer Muttergesellschaft eine Nachsteuer i. S. des § 37 Absatz 3 KStG entsteht, wenn sie den Gewinnanspruch vor der Beschlussfassung über die Ausschüttung abtritt, die ausschüttende Tochtergesellschaft die Gewinnausschüttung unmittelbar an den Erwerber des Gewinnanspruchs auszahlt und die Tochtergesellschaft die Körperschaftsteuer-Minderung i. S. des § 37 Absatz 2 KStG in Anspruch nimmt, wurde mit folgendem Ergebnis bundeseinheitlich abgestimmt:
Handelt es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, gehören deren Leistungen bei den Empfängern grundsätzlich zu den Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EStG. Für diese Zuordnung ist ohne Bedeutung, dass im Einzelfall die Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EStG aufgrund der Abtretung (Veräußerung) des Gewinnanspruchs hinter die Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a EStG zurück tritt.
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