Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.12.2010
S 2190.2.1-2/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.12.2010 (S 2190.2.1-2/3 St32) - DRsp Nr. 2010/80603

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.12.2010 - Aktenzeichen S 2190.2.1-2/3 St32

DRsp Nr. 2010/80603

Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach Einlage von zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern; Anwendung der Urteile des BFH vom 18. August 2009 (X R 40/06 - BStBl 2010 II S. 961) und vom 28. Oktober 2009 (VIII R 46/07 - BStBl 2010 II S. 964)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach Einlage von zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern Folgendes:

Die AfA in gleichen Jahresbeträgen von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, wird nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ermittelt (§ 7 Absatz 1 Satz 1 EStG). Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Einlagewert (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 EStG).