Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sowie die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Zentralstellen Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG und der Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen.
Mit dieser Verfügung soll die Bewertung von Unternehmen für Feststellungen nach § 151 BewG geregelt werden, bei denen das Betriebsgrundstück zu einem anderen Stichtag als der restliche Betrieb geschenkt wird. Auseinanderfallende Schenkungsstichtage können nur bei der Schenkung von Einzelunternehmen oder Personengesellschaftsanteilen vorliegen und damit nur bei Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG möglich sein.
Die Steuervergünstigungen nach §§ 13a ff. ErbStG können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten als begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen ist, vgl. R E 13b.5 Abs. 1 S. 1 ErbStR.
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