Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.04.2015
S 7316.2.1-3/7 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.04.2015 (S 7316.2.1-3/7 St33) - DRsp Nr. 2015/80241

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.04.2015 - Aktenzeichen S 7316.2.1-3/7 St33

DRsp Nr. 2015/80241

Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen nach § 15a Abs. 2 UStG

Diese Verfügung ersetzt die bisherige Verfügung zu § 15a Abs. 2 UStGvom 29.08.2013 (Az.: S 7316.2.1-3/6 St33). Eine Überarbeitung erfolgte in Punkt 3. („Änderung der Verhältnisse”).

Nach § 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.

Diese Regelung des § 15a Abs. 2 UStG beruht auf Art. 5 Abs. 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 9.12.2004.

1. Anwendung

§ 15a UStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 12 EURLUmsG ist zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Die Regelungen sind nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 11 UStG). Damit scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG für Wirtschaftsgüter aus, die vor dem 1.1.2005 angeschafft oder hergestellt wurden, selbst wenn die Verwendung im Zeitraum der Neuregelung liegt (vgl. BFH-Urteil vom 12.2.2009,BStBl 2009 II S. 76). Gleiches gilt für vor dem 1.1.2005 bezogene Lieferungen und sonstigen Leistungen für Wirtschaftsgüter, die erst nach dem 31.12.2004 fertig gestellt und verwendet werden.