Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.06.2010
S 0270.1.1-2/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.06.2010 (S 0270.1.1-2/1 St42) - DRsp Nr. 2010/80410

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 15.06.2010 - Aktenzeichen S 0270.1.1-2/1 St42

DRsp Nr. 2010/80410

Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen und von Apostillen

Zur Frage, in welchen Fällen von den Finanzämtern steuerliche Bescheinigungen zu erteilen sind, nehme ich wie folgt Stellung:

1. Bescheinigungen aufgrund von Vorgaben in Steuergesetzen, steuerlichen Verordnungen oder steuerlichen Verwaltungsanweisungen

Liegen die für die Erteilung der Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen vor (z. B. Bescheinigung für die Vergütung von Vorsteuer im Drittland - Muster USt 1 TN -, Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG - Muster USt 1 TS - oder Bescheinigung nach §§ 4, 5 der Zinsinformationsverordnung -ZIV-), sind diese stets zu erteilen. Gleiches gilt, wenn für DBA-Zwecke eine Ansässigkeitsbescheinigung unter Bezugnahme auf ein Doppelbesteuerungsabkommen beantragt wird. Auf die Verfügung S 1301.1-12/3 St32 vom 18.06.2009 (AIS: Internationales Steuerrecht) wird diesbezüglich hingewiesen.

2. Unternehmerbescheinigungen

Unternehmerbescheinigungen sind nicht auszustellen. Diese Bescheinigungen werden von Unternehmern als Nachweis darüber angefordert, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen oder erteilten Gutschriften zulässig ist bzw. Unternehmer in den übrigen Mitgliedstaaten der EU unbedenklich umsatzsteuerfrei liefern können.

3. Vergabe öffentlicher Aufträge