Aufgrund zahlreicher Nachfragen und Unsicherheiten wird zur Klarstellung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass o. g. Verfügung des BayLfSt „Umsatzsteuer für Saunaleistungen in Schwimmbädern” mit Wirkung zum 13.03.2015 ersatzlos aufgehoben wurde und nicht mehr gültig ist. Die hierdurch entstandenen Irritationen bitte ich zu entschuldigen.
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