Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.02.2015
S 2149.2.1-11/4 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.02.2015 (S 2149.2.1-11/4 St32) - DRsp Nr. 2015/80198

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.02.2015 - Aktenzeichen S 2149.2.1-11/4 St32

DRsp Nr. 2015/80198

Neuregelung des Wegfalls der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 1 EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG); Neue UNIFA-Vorlage „Wegfall Gewinnermittlung Durchschnittssätze”

Die Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.

Mit Art. 5 des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl. 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) wurde die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) - GnD - neu geregelt. Art. 5 ist am 01.01.2015 in Kraft getreten (vgl. Art. 16).

Nach § 52 Abs. 22a EStG ist die Neuregelung erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.2015 endet.

Die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG wurden teilweise neu geregelt. Danach ist eine GnD nur anwendbar, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht - wie bisher -

  • die Tierbestände 50 VE nicht übersteigen - wie bisher -

  • die selbstbewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 20 ha nicht überschreiten - wie bisher -.

    Neu ist der Stichtag 15. Mai (= Mehrfachantrag Agrarförderung) innerhalb des Wirtschaftsjahrs und nicht mehr die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahrs.