Die Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.
Mit Art. 5 des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl. 2014 I S.
Nach § 52 Abs. 22a EStG ist die Neuregelung erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.2015 endet.
Die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG wurden teilweise neu geregelt. Danach ist eine GnD nur anwendbar, wenn
keine Buchführungspflicht besteht - wie bisher -
die Tierbestände 50 VE nicht übersteigen - wie bisher -
die selbstbewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 20 ha nicht überschreiten - wie bisher -.
Neu ist der Stichtag 15. Mai (= Mehrfachantrag Agrarförderung) innerhalb des Wirtschaftsjahrs und nicht mehr die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahrs.
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