Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.01.2012
S 0130.2.1-77/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.01.2012 (S 0130.2.1-77/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80292

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 19.01.2012 - Aktenzeichen S 0130.2.1-77/1 St42

DRsp Nr. 2012/80292

Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen nach § 10 Steuerberatungsgesetz

Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in §§ 3, 3a oder § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat (§ 10 Abs. 1 StBerG), oder liegen Informationen vor, die

  • für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,

  • für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,

  • für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen,

  • für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters i. S. des § 23 Abs. 3 StBerG

erforderlich sind (§ 10 Abs. 2 StBerG), können diese nach Maßgabe des § 10 StBerG den zuständigen Stellen mitgeteilt werden.

Genaueres regeln die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2008 BStBl 2008 I S. 944.