Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.05.2014
S 0317.1.1-3/3 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.05.2014 (S 0317.1.1-3/3 St42) - DRsp Nr. 2014/80450

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 19.05.2014 - Aktenzeichen S 0317.1.1-3/3 St42

DRsp Nr. 2014/80450

Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Zudem sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking die Übermittlung von Kontoauszugsdaten häufig nur noch in elektronischer Form vor. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z. B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. als csv-Datei). Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 AO. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.