Die Offenbarung von durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehörden über konkrete Informationen verfügen, die für die zuständigen Stellen für ein Verfahren nach § 31a Abs. 1 AO erforderlich sind. Es genügt die Möglichkeit, dass die konkreten Tatsachen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 1 AO erforderlich sind, ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht notwendig. Vorsorgliche Mitteilungen sind jedoch nicht vorzunehmen.
Die Mitteilungspflicht des § 31a AO gilt nur gegenüber den jeweils zuständigen Stellen und schließt nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht oder die Übersendung von Akten ein (vgl. AEAO zu § 31a, Nr. 1).
Gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1a AO ist die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen zulässig, soweit sie für die Durchführung
eines Strafverfahrens,
eines Bußgeldverfahrens,
eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder
eines Verwaltungsverfahrens
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