Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.01.2012
S 0130.2.1-79/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.01.2012 (S 0130.2.1-79/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80294

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.01.2012 - Aktenzeichen S 0130.2.1-79/1 St42

DRsp Nr. 2012/80294

Eintragung von Bußgeldentscheidungen der Finanzämter in das Gewerbezentralregister

In das Gewerbezentralregister sind u.a. nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO einzutragen:

  1. 3.

    „Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die

    • bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

    • bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 € beträgt”.

Hierzu bestimmt § 153a GewO :

  1. 1.