Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.01.2012
S 0130.2. 1-81/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.01.2012 (S 0130.2. 1-81/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80296

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.01.2012 - Aktenzeichen S 0130.2. 1-81/1 St42

DRsp Nr. 2012/80296

Auskunft über die Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO)

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber im Rahmen des § 75 Abs. 1 AO für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge.

Bittet ein Kaufinteressent das Finanzamt um Auskunft über Rückstände an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen, für die eine Haftung in Frage kommt, kann die Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betriebsinhaber zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Der anfragende Kaufinteressent ist gegebenenfalls auf die erforderliche Zustimmung des Betriebsinhabers hinzuweisen. Gleichzeitig ist er darüber zu unterrichten, dass der Erwerber auch dann nach § 75 Abs. 1 AO haftet, wenn ihm bei der Übereignung die Steuerschulden nicht bekannt waren und/oder wenn die Haftung für Steuerschulden vertraglich ausgeschlossen sein sollte, da eine derartige Vertragsgestaltung allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch des Erwerbers begründen könnte.