Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.03.2015
S 0127.1.1-8/10 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.03.2015 (S 0127.1.1-8/10 St42) - DRsp Nr. 2015/80202

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.03.2015 - Aktenzeichen S 0127.1.1-8/10 St42

DRsp Nr. 2015/80202

Örtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines 1
2. Wohnsitzwechsel unter gleichzeitiger Veräußerung oder Betriebsaufgabe bzw. Wohnsitzwechsel nach Veräußerung oder Betriebsaufgabe 2
3. Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ohne Wohnsitzverlegung 3
4. Trennung von Wohnsitz und Geschäftsleitung 3
5. Zusammenlegung von Wohnsitz und Geschäftsleitung 4

1. Allgemeines

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit gesondert festzustellen, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.

Dieser Zeitpunkt bestimmt endgültig darüber, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht; spätere Änderungen dieser Verhältnisse sind unbeachtlich Dabei ist die Entscheidung für jedes Jahr erneut zu treffen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr oder einem Rumpfwirtschaftsjahr sind die Verhältnisse zum Schluss dieses Zeitraums maßgebend.