Ist die Steuer nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 AO festgesetzt, tritt insoweit „Zwangsruhe” kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) ein, wenn ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer (anderen) Rechtsfrage anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (
Der Umstand allein, dass ein Musterverfahren im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO anhängig ist, reicht nicht zum Eintritt der Zwangsruhe aus. Der Steuerpflichtige muss nicht nur Einspruch eingelegt, er muss seinen Einspruch auch auf das anhängige Musterverfahren gestützt haben (AEAO zu § 363 Nr. 2).
Wird festgestellt, dass in einer größeren Zahl von Fällen Einsprüche wegen eines Musterverfahrens eingelegt wurden, ist dies dem AO -Referat des BayLfSt anzuzeigen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|