Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.06.2017
S 3213.1.1 - 5/2 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.06.2017 (S 3213.1.1 - 5/2 St 34) - DRsp Nr. 2017/80449

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.06.2017 - Aktenzeichen S 3213.1.1 - 5/2 St 34

DRsp Nr. 2017/80449

Liquidationswert - Bodenwert bei Hofstellen im Außenbereich

Für die Wertermittlung des Grund und Bodens in Fällen des Liquidationswerts ist der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag festgestellte Bodenrichtwert des Gutachterausschusses maßgeblich (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Liegt ein vom Gutachterausschuss veröffentlichter Bodenrichtwert vor, so ist dieser für alle Flächen maßgeblich, die dem Entwicklungszustand nach § 5 ImmoWertV, auf den sich der Bodenrichtwert bezieht, entsprechen. Ein eventuell höherer tatsächlicher Verkehrswert ist dabei unbeachtlich.