Für die Wertermittlung des Grund und Bodens in Fällen des Liquidationswerts ist der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag festgestellte Bodenrichtwert des Gutachterausschusses maßgeblich (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Liegt ein vom Gutachterausschuss veröffentlichter Bodenrichtwert vor, so ist dieser für alle Flächen maßgeblich, die dem Entwicklungszustand nach § 5 ImmoWertV, auf den sich der Bodenrichtwert bezieht, entsprechen. Ein eventuell höherer tatsächlicher Verkehrswert ist dabei unbeachtlich.
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