Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstückstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO bzw. nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen.
Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein
Gestattet ein
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