Werden durch ein Auskunftsersuchen die Verhältnisse mehrerer Steuerpflichtiger berührt, so ist - wenn weder eine gesetzliche Auskunftsbefugnis besteht, noch ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist - die Zustimmung jedes einzelnen Steuerpflichtigen erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auskunft von einem der betroffenen Steuerpflichtigen oder von einem unbeteiligten Dritten gefordert wird.
Erbittet ein Steuerpflichtiger Auskunft über seine Verhältnisse und werden durch dieses Auskunftsersuchen auch die Verhältnisse von Personen berührt, die neben dem Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch (§ 44 AO) zur Entrichtung einer Steuer verpflichtet sind, steht das Steuergeheimnis einer Auskunft nicht entgegen (BFH-Urteil vom 08.03.1973,BStBl 1973 II S. 625 und BFH-Urteil vom 03.02.1987, BFH-NV 1987 S. 774). In diesem Fall sind die Verhältnisse, die die Gesamtschuld betreffen, gemeinsame Verhältnisse der Gesamtschuldner. Die Mitteilung an einen der Gesamtschuldner kann deshalb nicht als Offenbarung der Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 30 Abs. 2 AO angesehen werden.
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